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NICHT STRAFWÜRDIG Im übrigen sei es bei dem an die Festsetzung des jungen Räubers durch einen zufälligen Passanten sich unmittelbar anschließenden Eklat gar nicht um den Tatbestand selbst - den der Täter ohne Zögern eingeräumt habe - noch um die Beute - deren Wiedererlangung die alte Frau zu Tränen rührte - gegangen, sondern um die doch einigermaßen freche Behauptung des jungen Mannes, es dürfe überhaupt keine Strafverfolgung seiner Tat und folglich auch keine Festnahme seiner Person erfolgen, ja, eine solche sei sogar verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof habe erst kürzlich in der grundsätzlich ähnlich gelagerten Frage der Besteuerung von Spekulationsgewinnen eben so entschieden: Es sei unmöglich, all jenen auf die Schliche zu kommen, die eine solche Spekulationssteuer einfach nicht bezahlen, folglich stelle die Bezahlung der Steuer durch einige wenige eine Ungleichbehandlung dar, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren sei; es müsse also die ganze Steuer abgeschafft werden. Der solidarische Zorn des kräftig gebauten Passanten sei infolge dieser frechen Darlegung angeschwollen, wird der Polizeiinspektor weiter berichten. Es habe ihn einige Überredungskunst gekostet, diesen davon abzuhalten, den jungen Mann an Ort und Stelle einer ebenfalls in deutschen Gesetzen nicht vorgesehenen Prügelstrafe zuzuführen. Wenn, habe der nur kurzzeitig eingeschüchterte junge Mann weiter ausgeführt, es folglich so sei, daß die Strafverfolgung von Tatbeständen, deren Begeher nicht alle samt und sonders ertappt und selbiger Verfolgung zugeführt werden können, verfassungswidrig sei, dann werde man bei Betrachtung der lächerlich niedrigen Aufklärungsquote von Handtaschendiebstählen zu dem Schluß kommen, daß auch das Gesetz, das derartige Taten unter Strafe stellt, verfassungswidrig und er selber folglich kein Verbrecher, sondern lediglich unter Umständen ein Exempel sei. Inzwischen habe sich um den Tatort eine wachsende Gruppe von Neugierigen eingefunden sowie eine lebhafte Diskussion entspannt. Die Mehrheit habe dazu tendiert, das "Geschwätz" des "Kerls" für eine "sagenhafte Unverschämtheit" zu halten, doch seien auch skeptische Stimmen zu vernehmen gewesen. Der junge Mann habe die erwähnte Mehrheit darauf hingewiesen, im Falle einer Versammlung unter freiem Himmel ohne ordnungsgemäße Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat liege die Sache anders: Eine solche sei in praktisch jedem Fall strafbar, er fordere daher sofortiges Einschreiten der anwesenden Ordnungsmacht. In diesem Moment sei die Situation gewissermaßen eskaliert, wird Inspektor Stanggradl berichten. Deshalb finde er sich hier unfreiwillig als Zeuge für einen eigentlich als Straftäter zu behandelnden Kläger wieder, der sich seine, abgesehen davon wenig erheblichen, Verletzungen im Grunde selbst zuzuschreiben habe. Er könne sich auch überhaupt nicht vorstellen, wieso sich nun plötzlich keiner der anderen Zeugen, noch nicht einmal die angeklagten Täter, an den das ganze Malheur auslösenden Handtaschenraub erinnern wollten. Aber, so muß Stanggradl letztlich einräumen, mit eigenen Augen beobachtet habe er diesen natürlich auch nicht. e-mail:michael sailer | impressum | © Michael Sailer |
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